Schulden A bis Z

Die hier kostenlos zur Verfügung gestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung der Ratsuchenden in den Themenbereichen Schulden, Überschuldung und Insolvenzverfahren. Sie können eine persönliche Beratung in keiner Weise ersetzen. Es sollten auf der Grundlage dieser Informationen daher keine Handlungen vorgenommen werden, sondern immer erst eine persönliche Einzelfallberatung in Anspruch genommen werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen wir keine Haftung.

 
 

Abweisung mangels Masse

Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten und Treuhänder- bzw. Insolvenzverwaltervergütung) zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab (§ 26 InsO). Die Abweisung mangels Masse lässt sich in diesem Fall entweder durch die Zahlung eines Kostenvorschusses oder durch die Beantragung der Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO verhindern.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der außergerichtliche Einigungsversuch ist die erste Stufe des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass jeder Schuldner vor der Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ernsthaft versuchen muss, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu erzielen. Hierbei muss sich der Schuldner von einer geeigneten Stelle oder Person unterstützen lassen. Dies sind insbesondere die nach § 305 InsO anerkannten Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte. Im Falle des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs dürfen nur diese geeigneten Stellen oder Personen die für die Antragstellung erforderliche Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellen, mit welcher die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erst möglich ist.

Der außergerichtliche Einigungsversuch darf jedoch nicht nur als reine Formalie betrachtet werden. Im Rahmen der Verhandlungen sollten daher die jeweiligen Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung unter Berücksichtigung der Verschuldungssituation sowie der Wünsche und Lebensumstände des Schuldners eingehend geprüft werden.

Drittschuldner

Als Drittschuldner wird eine Person oder Institution bezeichnet, gegen die der Schuldner eigene Forderungen (Ansprüche) hat. Dies ist zumeist der Arbeitgeber (bei Lohn- und Gehaltspfändungen) oder die Bank (bei Kontopfändungen) des Schuldners. Bei der Pfändung werden die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner z.B. auf Auszahlung des Lohns oder auf Auszahlung des Kontoguthabens gepfändet. Der Drittschuldner darf dem Schuldner dann nur noch den unpfändbaren Teil des Lohns oder des Kontoguthabens auszahlen, den pfändbaren Teil muss er an den Gläubiger überweisen.

Drittschuldner­erklärung

Werden Forderungen des Schuldners beim Drittschuldner gepfändet, muss der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber innerhalb von zwei Wochen eine sogenannte Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) abgeben. Er muss insbesondere erklären, ob tatsächlich Forderungen des Schuldners gegen ihn bestehen und ob bereits andere, vorrangige Pfändungen oder Abtretungen vorliegen.

Eidesstattliche Versicherung

  • Siehe: V - Vermögensauskunft

Eröffnungsbeschluss

Mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet. Im Beschluss wird das Datum und die genaue Uhrzeit der Eröffnung bekanntgegeben, damit z.B. genau zwischen Insolvenzforderungen und neuen, nach der Eröffnung entstandenen Forderungen unterschieden werden kann. Im Eröffnungsbeschluss benennt das Gericht einen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, der fortan das Verfahren unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts abwickelt. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder erhält ab der Verfahrenseröffnung das Recht, über das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) zu verfügen (Insolvenzbeschlag, § 80 InsO). Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt, wird dies ebenfalls im Eröffnungsbeschluss vermerkt.

Erzwingungshaft

Erzwingungshaft wird angeordnet, um einen Schuldner zu einer bestimmten Handlung zu bewegen (Beugemittel). In der Regel soll damit die Abgabe der Vermögensauskunft oder die Zahlung eines Bußgeldes erreicht werden. In der Praxis ist eine tatsächliche Verhaftung des Schuldners jedoch äußerst selten, da die Anordnung der Erzwingungshaft umgehend gegenstandslos wird, wenn die Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt oder eine Regelung bezüglich der Bußgeldforderung (z.B. durch Zahlung oder durch den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit) erreicht wird.

Forderung

Als Forderung wird ein schuldrechtlicher Anspruch bezeichnet, den ein Gläubiger gegen einen Schuldner geltend machen kann. Eine Forderung kann beispielsweise aus einem Darlehensvertrag (Forderung = Rückzahlung des Darlehens), einem Kaufvertrag (Forderung = Zahlung des Kaufpreises) resultieren oder kraft Gesetzes entstehen (z.B. Schadensersatz). Eine Forderung kann vom Gläubiger gerichtlich geltend gemacht werden. Im Anschluß kann der Gläubiger zur Durchsetzung seines Anspruchs Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Forderungsaufstellung

Die Forderungsaufstellung ist eine nach Hauptforderung, Kosten und Zinsen aufgeschlüsselte Übersicht über die noch offenen Forderungen eines Gläubigers. Zur Vorbereitung eines Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind die Gläubiger gemäß § 305 Abs. 2 InsO verpflichtet, dem Schuldner auf Anforderung kostenlos eine Forderungsaufstellung zuzusenden.

Gerichtliches Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, eine Geldforderung ohne vorherige Erhebung einer Klage zu vollstrecken. So soll die gerichtliche Feststellung von unstrittigen Forderungen beschleunigt und vereinfacht werden.

  • Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein rein formales Verfahren ohne inhaltliche gerichtliche Überprüfung der Berechtigung der Forderung!

Zuerst ergeht auf Antrag des Gläubigers ein Mahnbescheid. Hier hat der Schuldner eine zweiwöchige Frist zum Widerspruch, wenn er die Forderung für unbegründet hält. Ohne den Widerspruch des Schuldners ergeht auf Gläubigerantrag anschließend der Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen hat der Schuldner erneut eine zweiwöchige Frist zum Einspruch. Wird kein Einspruch erhoben, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und es kann nur noch in absoluten Ausnahmefällen etwas gegen die Forderung unternommen werden. Jede geltend gemachte Forderung sollte daher auf Ihre Berechtigung und Richtigkeit hin geprüft werden.

Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid erfolgt auf Antrag des Gläubigers ggf. das sogenannte streitige Verfahren. Bei einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erfolgt automatisch das streitige Verfahren. Es wird dann im Wege der Klage von einem Gericht entschieden, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Dies ist mit hohen Kosten verbunden. Der Schuldner sollte daher genau prüfen, ob Widerspruch oder Einspruch begründet und im Einzelfall sinnvoll sind.

Das Ergebnis des gerichtlichen Mahnverfahrens ist der Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid bildet als Vollstreckungstitel die Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und verlängert die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.

Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens berechnen sich nach dem Streitwert (Wert der Hauptforderung). Bei einer Forderung bis zu 300,00 € belaufen sich die Kosten (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) beispielsweise auf 68,00 €, bei einer Forderung von 2.500 € auf 302,50 €.

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist ein Justizbeamter. Die Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind die zwangsweise Vollstreckung von Vollstreckungstiteln (z.B. Vollstreckungsbescheid) und die Zustellung von Schriftstücken (z.B. von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen). Er ist in seinem Vollstreckungsbezirk somit für die zwangsweise Durchsetzung von (Geld)Forderungen zuständig. Hierfür kann er bei einem entsprechenden Gläubigerauftrag u. a. eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbaren, das bewegliche pfändbare Vermögen des Schuldners beschlagnahmen (pfänden) oder dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen. Nach neuem Recht kann der Gerichtsvollzieher unter bestimmten Voraussetzungen auch Informationen von Dritten einholen, um z.B. den Arbeitgeber des Schuldners oder seine Bankverbindung in Erfahrung zu bringen (§ 802l ZPO).

Gläubiger

Besteht ein Schuldverhältnis (z.B. ein Darlehensvertrag) zwischen zwei Parteien, so wird als Gläubiger diejenige Partei bezeichnet, die berechtigt ist eine Leistung (z.B. die Rückzahlung des Darlehens) von der anderen Partei (Schuldner) zu fordern.

Insolvenzbeschlag

Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens unterliegt das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners, welches ihm zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehört und welches er während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens neu erwirbt (Insolvenzmasse), dem Insolvenzbeschlag. Dies bedeutet, dass nur noch der vom Insolvenzgericht bestellte Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder über das Vermögen des Schuldners verfügen darf. Dies dient der Sicherung der Insolvenzmasse vor Verfügungen des Schuldners und dem Zugriff einzelner Gläubiger. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder kann jedoch einzelne Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freigeben (z.B. ein nahezu wertloses Auto). Der Insolvenzbeschlag wird erst durch die Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens beendet und der Schuldner erhält ab diesem Zeitpunkt die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. In der Wohlverhaltensphase ist der Insolvenzbeschlag somit nicht mehr wirksam.

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger, die eine bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO).

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse ist das pfändbare Vermögen des Schuldners, welches ihm zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gehört und welches er während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens neu erwirbt (§ 35 InsO und § 36 InsO). Nach dem Abzug der Insolvenzverfahrenskosten wird die Insolvenzmasse entsprechend des Anteils der jeweiligen Forderungen an der Gesamtverschuldung an die Gläubiger verteilt.

Kostenfestsetzungs­beschluss

Mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) kann sich die Partei, die einen Rechtstreit gewonnen hat, die Anwalts- und Gerichtskosten die Sie von der unterlegenen Partei fordern kann, gerichtlich titulieren lassen.

Lohn- und Gehaltsabtretung

In nahezu jedem Kreditvertrag sind heutzutage Lohn- und Gehaltsabtretungen enthalten. Mit der Unterschrift unter den Kreditvertrag tritt der Kreditnehmer die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens (oder sonstiger im Vertrag benannter und der Pfändung unterworfener Einkünfte) an den Kreditgeber ab. Befindet sich der Schuldner dann beispielsweise mit zwei Kreditraten in Verzug, kann der Gläubiger die Lohn- und Gehaltsabtretung direkt beim Arbeitgeber offenlegen und ohne Vollstreckungstitel und Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den jeweils pfändbaren Betrag einziehen.

Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist der erste Schritt des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Mahnbescheid wird vom Gläubiger beim zentralen Mahngericht des Bundeslandes in dem der Gläubiger seinen Sitz hat beantragt. Gegen den Mahnbescheid hat der Schuldner eine zweiwöchige Frist des Widerspruchs, wenn er die geltend gemachte Forderung (aufgeteilt in Hauptforderung, Zinsen und Kosten) ganz oder teilweise für unberechtigt hält.

  • Für weitere Informationen siehe: Gerichtliches Mahnverfahren

Offenbarungseid

  • siehe: Vermögensauskunft

Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle ist eine Anlage zu § 850c ZPO mit deren Hilfe der jeweils pfändbare Betrag ermittelt werden kann. Es muss vor dem Ablesen des pfändbaren Betrages jedoch das bereinigte Nettoeinkommen gem. § 850e ZPO ermittelt werden. Hierfür müssen insbesondere die Steuern und Sozialversicherungsabgaben und die in § 850a ZPO genannten unpfändbaren Einkommensbestandteile wie z.B. das Urlaubsgeld heraus gerechnet werden. Ebenfalls finden Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Betrages Berücksichtigung, indem die der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen entsprechende Spalte der Tabelle ausgewählt wird. Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls zum ersten Juli angepasst.

SCHUFA

In der Datenbank der SCHUFA werden sämtliche Informationen zu Kontoverbindungen, Kreditverträgen und weiteren Verträgen (beispielsweise mit Telefonanbietern) sowie die Abgabe der Vermögensauskunft, die Anordnung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gespeichert. Werden Verträge vom Schuldner nicht ordnungsgemäß erfüllt, so wird dies der SCHUFA mitgeteilt und zukünftige Vertragspartner des Schuldners können sich hierüber durch das Einholen einer SCHUFA-Auskunft informieren und den Schuldner daraufhin gegebenenfalls als Vertragspartner ablehnen. Hat ein negativer Eintrag in der SCHUFA beispielsweise durch Zahlung seine Erledigung gefunden, bleibt der Eintrag mit einer Erledigungsmeldung noch für drei Jahre gespeichert. Somit bleibt für weitere drei Jahre sichtbar, dass es in der Vergangenheit eine Vertragsstörung gab.

  • Jedem Bürger muss einmal im Jahr eine kostenlose SCHUFA-Auskunft zur Verfügung gestellt werden.

Schuldner

Besteht ein Schuldverhältnis (z.B. ein Darlehensvertrag) zwischen zwei Parteien, so ist der Schuldner die Partei, die verpflichtet ist eine Leistung (z.B. die Rückzahlung des Darlehens) an die andere Partei (Gläubiger) zu erbringen.

Schuldnerverzeichnis

Das Schuldnerverzeichnis dient der Sicherung des Geschäftsverkehrs vor nicht kreditwürdigen Teilnehmern. Ab 2013 gibt es in jedem Bundesland ein zentrales Vollstreckungsgericht für die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, die Eintragungen sind jedoch bundesweit im Internet verfügbar (www.vollstreckungsportal.de). Ein registrierter Nutzer kann unter Versicherung eines berechtigten Interesses, also bspw. der Überprüfung eines zukünftigen Vertragspartners, alle Informationen einsehen.

Es werden folgende Daten in das Schuldnerverzeichnis eingetragen:

  • Die Abgabe der Vermögensauskunft (ehem. Eidesstattliche Versicherung).

  • Die Anordnung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft.

Eine Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erfolgt erst, wenn der Schuldner die Löschung unter dem Nachweis der vollständigen Befriedigung des Eintragungsgläubigers beantragt oder automatisch nach drei Jahren ab Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers.

Schuldtitel

  • Siehe: Titel

Stundung

Die Stundung ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, mit der dem Schuldner eine Zahlungspause eingeräumt wird. Diese Vereinbarung kann bereits vor der Fälligkeit der Forderung getroffen werden, aber auch nach dem Eintritt der Fälligkeit kann dem Schuldner noch Stundung gewährt werden. Wird eine Stundung gewährt, so wird der Ablauf der Verjährungsfristen für den Stundungszeitraum gem. § 205 BGB gehemmt.

Titel

Ein Gläubiger kann seine Forderung die er gegen den Schuldner geltend macht titulieren lassen. Mit der Titulierung der Forderung verlängert sich die Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre und der Gläubiger kann auf der Grundlage des Titels die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Der häufigste Titel ist der Vollstreckungsbescheid. Die Titulierung erfolgt hierbei durch das gerichtliche Mahnverfahren.

Neben dem Vollstreckungsbescheid gelten auch andere zivilrechtliche Dokumente als Vollstreckungstitel. Diese können auch ohne das gerichtliche Mahnverfahren erwirkt werden. Dies sind insbesondere Kostenfestsetzungsbeschlüsse, rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare zivilgerichtliche Endurteile, gerichtlich protokollierte Vergleiche und Notarielle Urkunden (Schuldanerkenntnisse) mit Unterwerfungsklausel.

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist auch bei öffentlich-rechtlichen Forderungen entbehrlich, da die Bescheide des öffentlich-rechtlichen Gläubigers selbst Vollstreckungstitel sind (sog. Selbsttitulierung). Hierzu zählen insbesondere Einkommenssteuerbescheide, Bescheide des Jobcenters oder des Grundsicherungs- und Sozialamts und Rundfunkgebührenbescheide des Beitragsservice (ehem. GEZ).

Verjährung

Die Einrede der Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht und muss vom Gläubiger nicht automatisch berücksichtigt werden.

  • Die Verjährung muss immer vom Schuldner geltend gemacht werden.

Für die Verjährung gibt es je nach Art der Forderung unterschiedliche Verjährungsfristen und Regelungen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (=fällig geworden) ist.

Bei Forderungen aus Verbraucherdarlehen ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für zehn Jahre ab Eintritt des Verzugs gehemmt. Die Verjährung von Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen kann daher frühestens nach 13 Jahren zum Jahresende eintreten.

Titulierte Forderungen (z.B. durch Vollstreckungsbescheid) verjähren erst nach 30 Jahren.

Bei zivilrechtlichen Forderungen beginnt die Verjährungsfrist erneut, wenn die Forderung vom Schuldner beispielsweise durch eine (Raten)Zahlung anerkannt wird oder wenn vom Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen oder beantragt werden. Es kann aber nur eine laufende Verjährung unterbrochen werden. Ist die Verjährung bereits eingetreten ist die Forderung trotz Anerkenntnis oder Zwangsvollstreckung verjährt. Das auf eine verjährte Forderung gezahlte kann allerdings nicht zurückverlangt werden.

Die Verjährungsfristen öffentlich-rechtlicher Forderungen unterliegen speziellen Regelungen, welche auch den Neubeginn und die Hemmung der Verjährung betreffen. Generell gilt jedoch bei unanfechtbar gewordenen Leistungsbescheiden ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Bei Steuerforderung gelten weitere Spezialregelungen. Bei durch Bescheid festgesetzten Steuerforderungen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren zum Jahresende. Unter anderem, wenn die Forderung zwischenzeitlich schriftlich geltend gemacht wird, eine Pfändungsmaßnahme erfolgt oder ein Vollstreckungs- oder Zahlungsaufschub gewährt wird, beginnt die Verjährungsfrist allerdings von neuem.

Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) hat zum 01.01.2013 die Eidesstattliche Versicherung (auch Offenbarungseid genannt) abgelöst. Sie dient der Aufdeckung von Vermögenswerten mittels einer notfalls erzwungenen Schuldnerauskunft, bei der der Schuldner insbesondere Angaben über sein gesamtes Vermögen machen und diese an Eides statt versichern muss. Die Angaben werden in einem Vermögensverzeichnis aufgenommen, welches beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt wird. Dem Gläubiger soll so eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen ermöglicht werden. Die Angaben des Schuldners müssen hierbei nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht werden, da die falsche Versicherung an Eides Statt eine Straftat darstellt (§ 156 StGB).

Nach neuem Recht kann die Vermögensauskunft im Gegensatz zur Eidesstattlichen Versicherung nun bereits ohne einen vorherigen erfolglos verlaufenen Sachpfändungsversuch abgenommen werden, sobald die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind und der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Schuldner dann eine zweiwöchige Frist zur Begleichung der Forderung und setzt für den Fall der Nichtzahlung bereits einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft in seinen Geschäftsräumen oder in Ausnahmefällen in der Wohnung des Schuldners an.

Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum anberaumten Termin oder ist zu dem angekündigten Termin nicht in seiner Wohnung anzutreffen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft einen Haftbefehl erlassen.

Die Abgabe der Vermögensauskunft wird aufgrund einer Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers im Schuldnerverzeichnis vermerkt, wenn

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,

  • aufgrund der Angaben im Vermögensverzeichnis keine Aussicht auf eine zeitnahe Befriedigung des Gläubigers besteht, der die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt hat, oder der eine Abschrift der bereits abgegebenen Vermögensauskunft erhalten hat

  • oder der der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen hat.

Vermögensverzeichnis

Das Vermögensverzeichnis ist ein nunmehr elektronisches Dokument, in dem die Angaben aufgenommen werden, die der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung bei der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO machen muss (§ 802f Abs. 5 ZPO). Das Vermögensverzeichnis wird dann vom Gerichtsvollzieher beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt und dem Gläubiger ein Ausdruck zur Verfügung gestellt. Beantragt ein weiterer Gläubiger innerhalb der nächsten zwei Jahre die Abnahme der Vermögensauskunft, so wird ihm lediglich ein Ausdruck des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses zugleitet, da der Schuldner in der Regel nicht verpflichtet ist, vor Ablauf der zwei Jahre eine neue Vermögensauskunft abzugeben (§ 802d ZPO).

Auch Vollstreckungsbehörden (z.B. die Vollstreckungsstellen der Finanzämter) können unter bestimmten Voraussetzungen auf das Vermögensverzeichnis zugreifen.

Nach Ablauf von zwei Jahren wird das Vermögensverzeichnis vom Zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht.

Vollstreckungsbescheid

Legt der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein oder hat er die Forderung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist beglichen, kann der Gläubiger den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen. Der Schuldner hat nun zwei Wochen die Möglichkeit gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch zu erheben, wenn er die geltend gemachte Forderung (aufgeteilt in Hauptforderung, Zinsen und Kosten) ganz oder teilweise für unberechtigt hält. Im Falle des Einspruchs erfolgt die Durchführung des streitigen Verfahrens (Klageverfahren). Erhebt der Schuldner keinen Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und die Forderung ist somit gerichtlich festgestellt (tituliert) und verjährt frühestens in 30 Jahren.

  • Für weitere Informationen siehe: Gerichtliches Mahnverfahren

Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und für die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und der Mitwirkung bei solchen zuständig (§ 764 ZPO). Das Vollstreckungsgericht kann daher auf Gläubigerantrag die Zwangsversteigerung einer Immobilie anordnen oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Einziehung von Geldforderungen erlassen. Das Vollstreckungsgericht ist auch für die Bearbeitung von Schutzanträgen des Schuldners zuständig. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet (z.B. bei Zwangsversteigerungen von Immobilien). Bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners (z.B. Lohn- und Gehaltspfändung, Kontopfändung) und bei der Abnahme der Vermögensauskunft ist jedoch das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners zuständig, welches sich nach dem Schuldnerwohnsitz richtet.

Die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und die Führung des Schuldnerverzeichnisses erfolgt nunmehr durch das Zentrale Vollstreckungsgericht eines jeden Bundeslandes (§ 802k ZPO, § 882h ZPO). Für Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte das Zentrale Vollstreckungsgericht.

Vollstreckungstitel

  • Siehe: Titel

Vorläufiges Zahlungsverbot

  • Siehe: Vorpfändung

Vorpfändung

Die Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot) ist in § 845 ZPO geregelt. Sie erfolgt durch eine im Auftrag des Gläubigers vom Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner und den Schuldner zuzustellende Benachrichtigung, in der diese darüber informiert werden, dass die Pfändung der Forderung (z.B. des Lohnes) bevorsteht. Die Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO). Dies bedeutet, dass der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten und der Schuldner nicht mehr über die Forderung verfügen darf. Aus diesem Grunde wird die Vorpfändung auch „vorläufiges Zahlungsverbot“ genannt. Mit der Vorpfändung verfolgt der Gläubiger die Absicht, sich einen guten Rang im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu sichern, da die Vorpfändung auch später eingehenden Pfändungen anderer Gläubiger vorgeht. Um diese Rangfolge zu erhalten muss der Gläubiger jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirken. Die Voraussetzung für die Veranlassung einer Vorpfändung ist ein Vollstreckungstitel.